Coburg (ots) – Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert
sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso
zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt sich nach ein, zwei Gläsern
immer noch als Herr des Geschehens, doch der Eindruck täuscht. Schon geringe
Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.
Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem
Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein
Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit
mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht
ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.
Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber
automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft,
der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden.
Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei
solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe
muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise
während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Rad fahren und
Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab
0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille
muss auch ein Radfahrer mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob er
einen Führerschein besitzt.
Nicht mit Versicherungsschutz spielen
Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann
sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz
auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen
Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer eine Situation erkannt und
angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat
oder von der Straße abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel
Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall
genügt ein Glas Sekt.
Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der
Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer
von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden
des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann
sie sich vom Schädiger zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit
berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1
Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings
genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen.
Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.
Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem
Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine
Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt
hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung
unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto
setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht
hat.
Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer
noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille
Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf
öffentliche Verkehrsmittel.
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