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Montag, Dezember 23, 2024
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Auto und VerkehrKÜS: Neue Bestimmungen für Modifikationen am Fahrzeug Neues Regelwerk für Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende Änderungen im Bußgeldkatalog

KÜS: Neue Bestimmungen für Modifikationen am Fahrzeug Neues Regelwerk für Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende Änderungen im Bußgeldkatalog

Losheim am See (ots)

Änderungen am Fahrzeug, besser bekannt als Tuning, erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Dies zeigten aktuell die trotz Pandemie relativ hohen Besucherzahlen der Essen Motor Show, einer der größten Tuningmessen. Die KÜS weist darauf hin, dass sich in der rechtlichen Einordnung bei den Änderungen am Fahrzeug einige Dinge geändert haben.

Die gesetzliche Basis zur Regelung von Änderungen am Fahrzeug gibt hier der § 19(2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dieser Paragraf erfuhr in diesem Jahr eine Änderung und ist am 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Er besagt im Wortlaut: „Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.“

Mit der neuen Regelung wurde auch der Bußgeldkatalog bezüglich des Erlöschens der Betriebserlaubnis angepasst. Ein Hersteller oder Importeur, der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, muss ein Bußgeld von 800 Euro zahlen, ein Gewerbetreibender (z. B. Kfz-Werkstatt, Tuner oder Teilehändler) 400 Euro. Abgesehen davon können bei durch Änderungen am Fahrzeug bedingte Unfälle zusätzliche zivilrechtliche Maßnahmen folgen.

Liefert ein Tuner, der beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller gelistet ist, zum Beispiel ein Fahrzeug aus, bei dem die Leistungsvariante nicht über einen entsprechenden Nachweis legalisiert ist, wird er mit 800 Euro zur Kasse gebeten werden. Bietet ein Gewerbetreibender Fahrzeugteile an, deren Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr untersagt sind und dadurch von einer Gefährdung auszugehen ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, so wird er jetzt 400 Euro pro nachgewiesenem Fall zahlen müssen. Zu diesen unerlaubten Teilen zählen übrigens auch Leuchtmittel ohne entsprechende Bauartgenehmigung (z. B. LED- oder Xenon-Kits), Felgen ohne Festigkeitsnachweis und scharfkantige und somit gefährliche Anbauteile (z. B. starre Antennen in Form von Projektilen oder Samurai-Schwertern).

Rechtliche Unwissenheit und fehlende Hinweise zur Verwendung von Bauteilen zur Modifikation von straßenzugelassenen Fahrzeugen können somit spielentscheidend und mitunter sehr teuer werden.

Im Zweifelsfall kann die KÜS als Überwachungsorganisation hier wertvolle Tipps geben. Die nächste KÜS-Prüfstelle ist zu finden unter www.kues.de/standortsuche.

Pressekontakt:

KÜS
Herr Peter Kerkrath
Tel.: 06872/9016-380
E-Mail: presse@kues.de

Original-Content von: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, übermittelt durch news aktuell

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